- Grundvermögen
- 1. Begriff des Bewertungsgesetzes für Zwecke der ⇡ Substanzsteuer: G. umfasst nur den ⇡ Grundbesitz (im Sinn des BewG), der weder zum ⇡ land- und forstwirtschaftlichen Vermögen noch zum ⇡ Betriebsvermögen (konkret: ⇡ Betriebsgrundstücke) gehört.- 2. Bewertung: a) Bewertungsgegenstand des G. sind: (1) Der Grund und Boden, die Gebäude, die sonstigen Bestandteile und das Zubehör; (2) das ⇡ Erbbaurecht; (3) das Wohnungseigentum, Teileigentum, Wohnungserbbaurecht, Teilerbbaurecht nach dem Wohnungseigentumsgesetz (§ 68 BewG).- Nicht dazu gehören ⇡ Betriebsvorrichtungen.- b) Jedes selbstständige Grundstück, für das ein ⇡ Einheitswert festzustellen ist, bildet eine ⇡ wirtschaftliche Einheit.- c) Für Zwecke des ⇡ Bedarfswert werden im Wesentlichen nur land- und forstwirtschaftliches Vermögen, unbebaute und bebaute Grundstücke unterschieden.
Lexikon der Economics. 2013.